Häufige Fragen zur neuen EU Richtlinie für Weinetiketten

Wenn Sie unten keine Antwort auf Ihre Fragen finden, können Sie uns gerne kontaktieren.

Gesetzeslage: Rechtliche Anforderungen und Inhalte

Alle ab dem 8. Dez. 2023 hergestellten und in Umlauf gebrachten Weine müssen die Kennzeichnung aufweisen.

Folgende Informationen sind obligatorisch: Nährwertangaben für 100 ml. Energiegehalt in kj und kcal (dies muss auch auf dem Flaschenetikett stehen). Angaben zu Kohlenhydraten und Zucker in Gramm. Informationen zu Fett, ungesättigten Fettsäuren, Salz und Protein, die entweder tabellarisch oder als Text wie 'Enthält vernachlässigbare Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Protein und Salz' präsentiert werden können. Die Zutatenliste, bestehend aus Trauben, Sulfiten sowie anderen Zusatzstoffen und Allergenen. Für den Export nach Italien müssen auch Recyclingdetails angegeben werden. Zusätzliche Details wie Alkoholgehalt, Rebsorten, Qualität, Logos und Flaschenbilder sind optional.

Die Gesetzgebung gilt Wein, Schaumwein, Perlwein etc. und aromatisierte Weinerzeugnisse wie z.B. Glühwein und Likörweine wie z.B. Portwein. Für Wein-Mischgetränke wie z.B. Wein-Schorle gilt wiederum das allgemeine Lebensmittelrecht. Diese sind somit nicht betroffen. Vorsicht: bei Österreichischen „Spritzer“ haben wir abweichende Angaben von Winzern gehört. Diese meinten, die Kontrollbehörde hätten sie angewiesen, da der Weinanteil bei 50% liegt, auch hier die Nährwertangaben und Zutaten anzugeben. Die Auskünfte unterscheiden sich leider aktuell je Land.

Hier hat der Winzer die Wahl: entweder die Informationen zu Nährwerten und Zutaten werden auf dem Etikett abgedruckt, oder die Information wird als sog. „Off-Label Lösung“ hinter einen QR-Code geschrieben. So muss lediglich der QR-Code mit der Überschrift „Zutaten“ und der Brennwert aufs Etikett gedruckt werden, was deutlich Platz spart. Der Winzer hat hier die Wahl zwischen den beiden Optionen.

Auf dem Etikett, im Web-Shop, sowie auf Katalogen und Preislisten mit Bestelloption. Sie müssen die Informationen Verbrauchern überall dort zur Verfügung stellen, wo Verbraucher Ihre Erzeugnisse erwerben können. Sprich auf der Flasche (für den Kauf auf der Ladenfläche), im Web-Shop und auf Preislisten mit Bestelloption.

Nein. In der Verordnung 2021/2117 heißt es: 'Nach dem Zeitpunkt der Anwendung der neuen Etikettierungsvorschriften sollten die vorhandenen Weinbestände bis zur Erschöpfung vermarktet werden dürfen. Den Marktteilnehmern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die neuen Etikettierungsvorschriften einzustellen, bevor diese zur Anwendung kommen.'

Ja, die Verordnung 2021/2117 gilt im Moment nur für die gesamte Europäische Union.

Das Etikett muss je nach Qualitätsstufe zwischen 3 und 10 Jahren online verfügbar sein. Unser Service umfasst standardmäßig eine Zeit von 10 Jahren, die auf Anfrage verlängert werden kann.

Für nicht abgefüllten Wein, der nach dem 8.12. hergestellt wurde, müssen die gleichen Angaben wie für Flaschenwein gemacht werden.

Grundsätzlich gilt ein Weinerzeugnis als hergestellt, wenn es die wesentlichen Eigenschaften seiner Kategorie erreicht hat. Bei Stillwein gilt der Zeitpunkt als ausschlaggebend, ab welchem die alkoholische Gärung abgeschlossen ist. Ist die Gärung vor dem 08. Dezember abgeschlossen ist die Angabe noch nicht verpflichtend. Hier sind die meisten 2023ger Jahrgänge ausgenommen. Bei Schaumwein und Perlwein gilt der Abschluss der zweiten Flaschengärung. Somit sind die meisten 2023ger Jahrgänge bereits betroffen. Bei aromatisierten Weinen und Likörweinen gilt der Zeitpunkt der finalen Herstellung. Somit sind auch hier alle Produkte nach dem 08.12.2023 betroffen. Es kann jedoch sein, dass der Handel wesentlich früher die Angaben zu den Weinen benötigt. Diese müssen die Angaben auf Ihren Online-Shop und in Ihren Katalogen machen. Es empfiehlt sich deshalb, die Informationen möglichst früh für Ihre Weine anzulegen. Mit der Software von e-label.eu können Sie dann mit einem Klick alle relevanten Informationen mit Ihren Distributoren teilen. Weiter Informationen finden Sie in unserem Master Guide

Nein. In der Verordnung 2117/21 heißt es: 'Wein, der den Etikettierungsvorschriften gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Etikettierungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, die in beiden Fällen vor dem 8. Dezember 2023 gelten, und die vor diesem Datum hergestellt und etikettiert wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden'. Daher können Produkte, die NACH dem 8. Dezember auf den Markt kommen, nicht mehr mit den Etiketten versehen werden, die Sie auf Lager haben.

Ja. Deutschland folgt der entsprechenden EU-Richtlinie 2021/2117, wie es die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion veröffentlicht hat. https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-931546

Sie können sie für Weine verwenden, deren Herstellung VOR dem 8. Dezember 2023 abgeschlossen ist. Zudem können Sie über Aufkleber mit der Aufschrift „Zutaten“, dem aufgedruckten Brennwert sowie dem QR-Code ihre alten Etiketten nachrüsten.

Das Ende des Produktionsprozesses des Weins fällt mit dem Zeitpunkt der Abtrennung vom Hefesatz zusammen: Dies ist der Zeitpunkt, an dem er im SIAN-Register als Wein, der vom Hefesatz getrennt wurde und somit seine Produktionsphase abgeschlossen hat, gemeldet werden muss; wenn dies mit einem Datum nach dem 8. Dezember 2023 zusammenfällt, muss der Wein gemäß der Verordnung (EU) 2021/2117 etikettiert werden.

Ja, wenn der Jungwein am 8. Dezember noch in Gärung ist, wird er nicht hergestellt; wenn Sie also die Gärung nach dem 8. Dezember stoppen, handelt es sich um einen Wein, der unter die neue Etikettierung fällt.

Grundsätzlich ist der Hersteller verantwortlich für die Angaben auf dem Etikett. Wenn jedoch Sie als Abfüller allein auf dem Etikett stehen und der Produzent nicht genannt wird, sind Sie für die Angaben verantwortlich.

Für nicht abgefüllte Weine, die nach dem 8.12. hergestellt wurden, sind die gleichen Angaben zu machen wie für Flaschenweine. Natürlich hat nicht abgefüllter Wein kein Etikett, aber hier geht es um die Etikettierungsvorschriften: Es geht um alle Informationen, die der Erzeuger im Handel angeben muss und die sich auf den Dokumenten befinden, mit denen der nicht abgefüllte Wein in Umlauf gebracht wird (mvv mit QR-Code darauf).

Ja, jeder Jahrgang ist ein önologisch neuer Wein und benötigt eigene Angaben.

Grundsätzlich müssen Sie sich an die Vorschriften des Nicht-EU-Landes halten, in das Sie exportieren. Bei der Software von e-label.eu erkennen wir, wenn das E-Label in einem Nicht-EU Land gescannt wird. Sie haben die Möglichkeit dann entweder Nährwerte und Zutaten auf Englisch anzuzeigen oder den Kunden auf ihre Website weiterleiten zu lassen.

Sprache

Nein, für die Überschrift reicht eine in der EU gängige Sprache. Eine Ausnahme bilden lediglich aromatisierte Weine. Hier müssen die Angaben auf dem Etikett in der jeweiligen Landessprache des Verkaufslandes stehen.

Bei Wein reicht es nach Art. 121 VO (EU) 1308/2013 aus, wenn die Pflichtangaben in einer Sprache der EU gemacht werden. Für aromatisierte Weinbauerzeugnisse gilt die Verpflichtung, diese in einer „im Bestimmungsland leicht verständlichen Sprache“ zu machen. Es gibt Länder in Europa, wie z.B. die Niederlande, die die Verwendung der englischen Sprache als Standard akzeptieren, d.h. wenn der Hersteller das Etikett und die Landing Page in Italienisch und Englisch erstellt, ist das in Ordnung. Andere Länder, wie Italien, sind damit nicht einverstanden und verlangen, dass die rechtlichen Informationen immer in der Landessprache angegeben werden. Wenn Sie also in mehrsprachige Länder exportieren, achten Sie darauf, den Inhalt der Landing Page zu übersetzen. Bei e-label.eu wird der Inhalt der Landing Page automatisch in alle 27 EU-Sprachen übersetzt.

QR-Code auf dem Label

Es gibt keine Mindestgröße für den QR-Code, die in der Verordnung vorgeschrieben ist, aber er muss praktikabel sein; daher muss die Definition des Drucks auf dem Etikett seine Lesbarkeit gewährleisten. Bei einer Größe von 1x1cm empfehlen wir eine Quiet Zone von 1mm. (siehe Beispielgrafik im Masterguide).

Neben dem QR-Code muss der Hinweis 'Zutaten und Nährwerte' stehen.

Derzeit gibt es keine festgelegten Richtlinien, wie QR-Codes aussehen sollten, daher können Sie Ihren nach Belieben gestalten. Wir empfehlen jedoch, darauf zu achten, dass der QR-Code einfach auszulesen ist, sprich groß genug ist und einen starken Kontrast von Pixel zu Hintergrund bietet.

Ja. Der QR-Code ist dynamisch und ermöglicht es Ihnen, die E-Label-Daten und die dazugehörige Zielseite nach Belieben und überall anzupassen.

„Dynamische QR-Codes“ erlauben, dass der Inhalt hinter dem QR-Code jederzeit angepasst werden kann, der gedruckt Code aber der gleiche bleibt. Damit haben Sie alle Flexibilität. Sie können den QR-Code bereits auf das Etikett drucken und im Nachgang die Analysewerte eintragen oder auch sonstige Korrekturen vornehmen.

Ja. Alle Weinzerzeugnisse, die mindestens 51% Wein enthalten, sind von der Vorschrift betroffen.

Es gilt: ein QR-Code pro Wein, sprich pro Etikett und für jeden Jahrgang wieder neue QR-Codes, das es sich hier önologisch um einen anderen Wein handelt. Bezüglich der Charge: Wenn ich immer denselben Wein in verschiedenen Größen abfülle, weil ich 100 hl habe und 30 - 30 und 40 abfülle, kann es leichte Abweichungen geben, aber sicher nicht bei den Inhaltsstoffen dieses Weins. Wenn ich also keine Variationen machen muss, dann ist der QR-Code, den ich für die erste Abfüllung verwende, auch für die nachfolgenden Chargen gut. Wenn sich hingegen der Wein verändert, weil ich an ihm arbeiten muss, also nicht nur die Charge anders ist, sondern auch der Wein, dann braucht man einen anderen QR-Code.

Ja. Wichtig ist, dass der QR-Code mit den Nährwertangaben, der Zutatenliste und den Informationen zu Recycling richtig gekennzeichnet wird mit „Zutaten und Nährwertangaben“.

Ja. Wichtig ist, dass der QR-Code mit den Nährwertangaben, der Zutatenliste und den Informationen zu Recycling richtig gekennzeichnet wird mit „Zutaten und Nährwertangaben“.

Ja, wir können die Umweltkennzeichnung, die Nährwertangaben und die Informationen zu den Inhaltsstoffen in einem Link zusammenfassen.

Ja, aber es muss sich immer um denselben Wein handeln. Beispiel: Produzent X produziert TOT. Flaschen Rosso Conero, Jahrgang 2024; sie tragen alle die gleichen Informationen und daher wird es immer derselbe QR-Code sein, der immer auf dieselbe Landing Page zurückführt. Sobald sich ein Merkmal (Jahrgang, Rebsorte, etc.) ändert, spricht man von einem anderen QR-Code.

Nein, ein einfacher, aufgedruckter Link genügt nicht hierfür. Es muss in Form eines QR-Codes sein.

Nein. Sie können alles auf das Etikett schreiben wie bisher. Wichtig ist, dass es kein Marketingelement innerhalb der Landing Page gibt und dass natürlich auch kein Nutzer-Tracking über den QR-Code erfolgt.

Nein. Die Landing Page darf nicht mit der Website der Weinkellerei verbunden sein und darf nur Folgendes enthalten: den Namen, Jahrgang, Region und Rebsorte des Weins, die vollständige Nährwertkennzeichnung (Liste der Inhaltsstoffe und Nährwerte) und die Recyclinginformationen (für die EU-Länder, in die der Wein exportiert wird).

Nein. Der QR-Code muss in einem Sichtfeld mit den anderen Pflichtangaben stehen und einsehbar sein, ohne dass man die Flasche drehen muss. Sprich, wenn ich alles auf der Vorderseite mit angebe, muss ich auch das E-Label hier platzieren (Art. 40 Abs. 1 VO (EU) 2091/33).

Vorgaben für die Landing Page

Auf dem Etikett muss ich eine Landing Page pro Wein hinterlegen. Hier dürfen nicht mehrere Weine zusammengefasst werden. Für Kataloge, Preislisten und den Webshop darf ich hingegen mehrere Weine zusammenfassen. Hier bietet e-label.eu die einfache Erstellung von Sammel-QR-Codes aus ihren bereits erstellten E-Label.

Nein. Die Landing Page darf auf keinen Fall innerhalb der eigenen Unternehmenswebsite liegen. Es muss sich um eine reine Seite handeln, die keinerlei Marketingelemente enthält.

Der Name bzw. die Bezeichnung des Weines, sodass die Landing Page eindeutig dem Wein, den der Kunde in der Hand halt zugeordnet werden kann. Dieser Name bzw. die Bezeichnung sollte sich auf dem Etikett des Weines wiederfinden.

Für das Rückenetikett des Weines muss die Webseite hinter dem QR-Code spezifisch und individuell für diesen Wein sein. Nur für Kataloge oder Preislisten dürfen Sammel-QR-Codes verwendet werden.

Die Sprachen der Landing Page muss die sein, in denen das Produkt verkauft wird.

Ja, wir können das Firmenlogo/den Markennamen einfügen, weil es hilft, den Wein und den Erzeuger, auf den wir uns beziehen, zu erkennen; Elemente wie Phrasen, Firmengeschichte, Firmenfoto usw. sollten jedoch nicht eingefügt werden.

Wir empfehlen nicht, solche Informationen zu Ihrem E-Label hinzuzufügen, da jegliche Art von Marketing auf dem E-Label nicht erlaubt ist. Sehr wichtig ist auch, dass die Information auf der Landing Page (E-Label) sich nicht doppelt mit der Information auf dem gedruckten Etikett

Ja. Jedoch gibt es mehrere Herausforderungen, die Sie in Betracht ziehen sollten, bevor Sie Ihr E-Label direkt auf Ihrer Website hosten. Beispielsweise müssen Sie Nutzertracking wie Cookies, die für Google Analytics verwendet werden, entfernen. Darüber hinaus ist es entscheidend sicherzustellen, dass Sie Ihre Weine nicht auf derselben Seite bewerben oder verkaufen, um mögliche Geldstrafen zu vermeiden. Daher sollten Ihre E-Labels separat von Ihrer Website und Ihrem Online-Shop gehostet werden, da diese als Marketing gelten. Nicht zuletzt besteht das Risiko, dass Sie alle Ihre E-Labels verlieren, wenn Änderungen an der Struktur Ihrer Website vorgenommen werden.

Kataloge, Preislisten und Datenblätter

Nein, diese sind rein informativ und benötigen diese Informationen nicht.

Sowohl für Preislisten als auch für Kataloge gilt: Wenn der Kunde auf der Grundlage dieses Dokuments einen Wein bestellen kann, z. B. per Telefon oder E-Mail, müssen die Angaben zu den Inhaltsstoffen und Zutaten auch dort zu finden sein. Handelt es sich um eine reine Produktinformation und muss der Kunde z.B. in ein Geschäft gehen, um den Wein zu kaufen, ist die Angabe nicht erforderlich.

Marketing, Nachverfolgung und Strafen

Zutaten- und Nährwertangaben sind Pflichtangaben, ähnlich wie z.B. die Angabe des Alkoholgehalts.Die Sanktionen bei Verstößen sind daher perspektivisch die gleichen wie bei falschen Angaben beim Alkohol. Aus Gesprächen mit mehreren Weinkontrolleuren sowie mit Dr. Eichele von Rohwedder & Partner geht jedoch hervor, dass in der ersten Phase der Umsetzung noch nicht allzu streng vorgegangen wird, solange erkennbar ist, dass man sich mit der Verordnung auseinandergesetzt hat und versucht, sie korrekt umzusetzen.

Das Fehlen einer digitalen Rückverfolgbarkeit bedeutet, dass die Verordnung (EU) 2021/2117 es dem Hersteller untersagt, Informationen (die für Marketingzwecke nützlich sein könnten) über die Nutzer zu sammeln, die den QR-Code scannen. Was erlaubt ist, ist die ungefähre Bestimmung des Landes, in welchem der Scan stattfindet, um die Sprache richtig darzustellen.

Nein. Eine umfassende Nachverfolgung der Nutzer, z. B. durch Cookies für Tools wie Google Analytics, ist nicht zulässig. Allerdings ist eine Analyse der NUTZUNGSDATEN, beispielsweise der Scan-Rate oder eine grobe Lokalisierung der Scans über die IP-Adresse möglich. Zusammen mit Rechtsexperten sorgen wir dafür, dass unsere Plattform stets DSGVO-konform ist.

Marketing, Nachverfolgung und Strafen

Für Zucker und Kohlenhydrate gibt es EU-weit harmonisierte Toleranzen. Demnach ist bei der Angabe der Zucker/Kohlenhydrate bei Weinen unter 10 g je 100 ml (entspricht 100 g/l, somit i. d. R. alle Weine außer edelsüße Weine) eine Toleranz von 2 g/100 ml zulässig (entspricht 20 g/l). Für edelsüße Weine mit mehr als 100 g/l Zucker sind ± 20 % Abweichungen bei der Angabe der Kohlenhydrate/Zucker tolerierbar. Für den Brennwert wird keine EU-weit harmonisierte Toleranz festgelegt. Hier ist davon auszugehen, dass Abweichungen beim Brennwert über 20 % bzw. bei hohen Gehalten von mehr als 20 kcal bei Weinen nicht toleriert werden können.

Nein. Neben dem vorhandenen Alkohol und dem Restzucker wird auch die vorhandene Säure berücksichtigt. Alle drei Angaben sind normalerweise in der Weinanalyse enthalten.

Grundsätzlich müssen die Angaben zu Nährwerten und Inhaltsstoffen dort vorgewiesen werden, wo sie dem Endverbraucher zur Information bei der Kaufentscheidung dienen. Kommt ein Transportdokument zum Einsatz, wenn ein Weinerzeugnis bereits erworben wurde, muss es somit keine Angaben zu Nährwerten und Inhaltsstoffe machen. Hier geht man davon aus, dass die Verbraucher sich schon informiert haben. Wenn Sie ein Weinerzeugnis im Tank transportieren, Verbraucher den Wein aber erst nach Abfüllung in Flaschen erwerben, muss der Tank und seine Transportdokumente keine Angaben zu Nährwerten und Inhaltsstoffen vorweisen. Bei nicht abgefülltem Wein, der nach dem 8.12. hergestellt wird, müssen die gleichen Informationen wie bei Flaschenwein angegeben werden. Natürlich hat nicht abgefüllter Wein kein Etikett, aber hier geht es um Etikettierungsvorschriften: Es geht um alle Informationen, die der Erzeuger im Handel angeben muss und die auf den Dokumenten stehen werden, mit denen der nicht abgefüllte Wein in Umlauf gebracht wird (MVV mit QR-Code).

Ein Standardlaborbericht mit Alkoholgehalt, Säure und Restzucker reicht aus. Unsere E-Label-Software berechnet daraus automatisch alle notwendigen Werte, wie beispielsweise die Kohlenhydrate und den Brennwert.

Für die Brennwertberechnung ist der genaue Alkoholgehalt aus dem Laborbericht zu verwenden. Keine Sorge, dieser wird nicht explizit aufgedruckt, d.h. es gibt keinen Konflikt zwischen dem gerundeten Alkoholwert auf dem Etikett und dem exakten Alkoholwert in der Brennwertberechnung.Letzterer geht nur in den Brennwert ein und wird nicht dargestellt.

Die Gesamtsäure (organische Weinsäure C4H6O6) muss hier angegeben werden.

Berechnung der Kohlenhydrate: Die Kohlenhydrate entsprechen der Summe aus Glyzerin und Restzucker. Das Verhältnis Glyzerin / Alkohol ist 1/10. Um die Menge an Glycerin zu berechnen, muss der Alkohol in Gewicht umgerechnet werden: Alkoholvolumen (ml) in Gramm (g) -> multipliziert mit dem Faktor 0,8 Daraus folgt: Glyzerin = [Alkohol] * 0,8 / 10. Zucker = [Restzucker] / 10 (Berechnung pro 100ml) Kohlenhydrate = [Zucker] + Glyzerin Berechnung der kcal: 1g Alkohol = 7 kcal (30 kJ) 1g Zucker = 4 kcal (17 kJ) 1 g organische Säure = 4 kcal (17 kJ) 1g Extrakt, Glyzerin = 4 kcal (17 kJ) 1 kcal = 4,186 kJ Diese Formel wurde zusammen mit Dr. Schandelmaier vom DLR (der größten deutschen Landwirtschafts- und Weinbauschule), Dr. Eichele von der EU-Weinrechtskanzlei Rohwedder & Partner und Prof. Fino von der Universität Pollenzo in Italien ausgearbeitet. Die Formel basiert auch auf dem Faktor, der in der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 für Lebensmittel angegeben ist.

Natrium ist normalerweise kein häufiger Bestandteil von Wein und liegt unter dem anzugebenden Mindestwert.

Wenn Sie eine offizielle Analyse, die zum Zeitpunkt der Abfüllung des Weins durchgeführt wurde, als Berechnungsgrundlage haben, werden Sie auch bei einigen Abweichungen keine Probleme bekommen.

Ja, sämtliche Analysen eines offiziellen Labors sind zulässig. Sie benötigen lediglich die Werte des enthaltenen Alkohols, des Restzuckers und der Gesamtsäure.

Zutaten

Laut EU müssen nur Zusatzstoffe, die im Produkt verbleiben angegeben werden. Sog. Verarbeitungsmittelhilfstoffe, die nicht im Produkt bleiben, müssen nicht angegeben werden. Die EU hat eine Liste an Inhaltsstoffen veröffentlicht, welche angegeben werden müssen. Die vollständige Liste finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2019/934/oj Wir haben diese Liste komplett bei uns in die Software übertragen. Alle Zutaten, die auf dieser Liste sind, müssen auch angegeben werden. Wenn Sie einen Stoff nicht in der Liste findet, handelt es sich um einen Verarbeitungsmittelhilfsstoff und muss nicht angegeben werden.

An erster Stelle steht der Begriff „Trauben“. Danach folgt bei einer Anreicherung der Begriff „Saccharose“. Bei einer Anreicherung mit rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder konzentriertem Traubenmost wird der Begriff „konzentrierter Traubenmost“ eingefügt. Bei Schaumwein werden die Begriffe „Fülldosage“ und „Versanddosage“ verwendet. Die danach folgenden Zutaten machen alle weniger als 2% des finalen Produktes aus und dürfen in beliebigen Reihenfolgen angeordnet werden.

Traubenmost ist ein natürliches Zwischenprodukt, das direkt aus Weintrauben gewonnen wird. Wie sich aus Artikel 48a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 ergibt, kann die Angabe der Rohstoffe, die den „Hauptbestandteil“ des Weins ausmachen, durch die genaue Auflistung erfolgen, ob Trauben und/oder Traubenmost verwendet wurden, oder indem sie alle durch den einzigen Begriff „Trauben“ ersetzt werden. Die Bestimmung bietet eine mögliche Vereinfachung für die Wirtschaftsbeteiligten, die sie auf freiwilliger Basis anwenden können.

Nein, bei Bentonit handelt es sich um einen Verarbeitungsmittelhilfsstoff. Dieser muss nicht ins Zutatenverzeichnis.

Ja. Sie haben aber auch die Wahl einfach „Trauben“ als Zutat anzugeben, da Most wiederum aus Trauben besteht.

Diese können wahlweise anstatt des Namens des Zusatzstoffes verwendet werden, um die Zutatenliste abzukürzen. Sie sind aber auf keinen Fall verpflichtend anzugeben.

„Fülldosage“ und „Versanddosage“ sind einzeln als Zutat anzugeben. Zusätzlich müssen die Inhaltsstoffe der Dosagen einzeln angegeben werden. Ein Beispiel: Zutatenverzeichnis: Trauben, Saccharose, Fülldosage, Versanddosage, Säureregulatoren: Weinsäure Stabilisatoren: Fumarsäure, Metaweinsäure, Gummiarabikum, Konservierungsstoff und Antioxidantien: Sulfite, L-Ascorbinsäure

Most kann einfach als 'Most' (ohne Angabe der Art; es ist also nicht erforderlich, 'teilweise gegorenen Most', 'gefrorenen Most' usw. anzugeben) oder einfach als 'Trauben' angegeben werden.

Die Mindesthaltbarkeitsdauer ist nicht das Verfallsdatum: Sie ist nur eine kommerzielle Angabe, es ist die Zeit, nach der der Erzeuger nicht mehr garantieren kann, dass die Eigenschaften des Weins denen entsprechen, die der Verbraucher legitimerweise erwarten kann. Wenn es sich jedoch um einen Wein handelt, der gut altert, ist es kein Problem, eine lange Haltbarkeitsdauer anzugeben. Bei Weinen, die keine Gattungsbezeichnungen sind, dürfen die Erzeuger diese Angabe nicht machen, wenn die Spezifikationen dies nicht vorsehen. Dagegen müssen alle aromatischen Weine/Schaumweine der Gattung das Mindesthaltbarkeitsdatum angeben. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf der Flasche ist obligatorisch, weil sie dem Verbraucher hilft, eine sachkundige Wahl zu treffen.

Hefe ist ein Verarbeitungsmittelhilfsstoff und muss nicht im Zutatenverzeichnis angegeben werden.

faqs.e-label.ingredients.answer-10

Sämtliche Packgase können, unabhängig von Gas, als „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ angegeben werden.

Diese muss als „Kohlenstoffdioxid“ in die Zutatenliste übernommen werden. Wenn anschließend auch unter CO2 abgefüllt wird, müssen NICHT nochmals „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ angeben.

Bei gleichen Analysewerten und gleiche Zutaten können Sie den gleichen QR-Code verwenden.

Bei gleichen Analysewerten und gleiche Zutaten können Sie den gleichen QR-Code verwenden.

Die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden. Dies gilt auch für Allergie auslösende Verarbeitungshilfsstoffe, dies sind Milch und Ei. Diese sind bei einer Konzentration von mehr als 0,25 mg/l anzugeben. Sulfite sind bei einer Konzentration von mehr als 10 mg/l anzugeben und werden mit dem Begriff „Sulfite“ bezeichnet.

Ja

Software / e-label.eu

Es können alle EU-Amtssprachen verwendet werden, um die E-Label-Details anzuzeigen. Außerdem wird unsere Auto-Übersatzungsfunktion Ihnen dabei helfen, alle Daten schnell zu übersetzen.

Für den Etikettendruck bieten wir den QR-Code in den Dateiformaten svg, png, jpeg, webp und pdf an. Sie können mit unserer Software auch mehrere QR-Codes auf einmal herunterladen. Der Dateiname wird nach Ihren Wünschen konfiguriert, um die Zuordnung beim Druck zu erleichtern.

Sicherlich. Sie können E-Label-Daten für ähnliche Weine kopieren, und wir bieten auch eine Funktion an, mit der Sie Details in großen Mengen hochladen können.

Sie können Ihre Datenbank verwenden. Ich würde Ihnen empfehlen, sich unser 'Platinum'-Paket anzusehen. Hier haben wir eine Multimandantenfunktion: Sie können unter demselben Konto mehrere Weinmarken mit ihrem jeweiligen Logo und Design erstellen. Sie können auch beliebig viele Benutzer zu Ihrem Konto hinzufügen, falls mehrere Personen mit dem Tool arbeiten.

Wir können keine individuellen Pakete machen, aber Ihnen mit Sicherheit entgegenkommen. Unsere Angebote sollen immer fair bepreist sein. Schreiben Sie uns doch für ein individuelles Angebot.

Das bedeutet, dass sich alte Etiketten nicht mehr rechnen. Sie produzieren zum Beispiel 30 Weine im Jahr und buchen unser Silber-Paket. Jedes Jahr können Sie nun 30 neue E-Labels für den neuen Jahrgang erstellen. Die alten zählen nicht, sie sind zwar noch in Ihrer Software vorhanden, aber sie sind bereits bezahlt. Deshalb zahlen Sie mit dem Jahresabonnement nur für 'neue E-Labels' und werden nicht mit der Zeit in größere Pakete gedrängt. Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage?

Sie können ein Paket jederzeit hochstufen oder zum Ende des Jahres auch runter stufen. Wenn Sie mehr Labels benötigen und hochstufen, zahlen Sie lediglich die Differenz zwischen den beiden Paketen und auch nur anteilig für die noch zu verbleibende Zeit. Beispiel: Sie upgraden nach 6 Monaten vom Silber auf das Gold Paket. Die Differenz ist 110,00 EUR. Da Sie das größere Paket aber nur noch 6 Monate nutzen, zahlen Sie 55,00 EUR. Nach weiteren 6 Monaten zahlen Sie dann für das Paket, was Sie verlängern möchten.

Wenn Sie ein E-Label erstellt haben und doch nicht benötigen, können Sie dieses in der Übersichtsseite (Drei Punkte am rechten Ende) löschen. Löschen heißt bei uns immer archivieren, sprich ein gelöschtes E-Label wird lediglich archiviert und kann jederzeit wieder aktiviert werden. Dies hat zum Hintergrund, dass nicht aus Versehen bereits gedruckt E-Label gelöscht werden und dann nicht wieder aktiviert werden können. Natürlich zählen archivierte E-Label nicht zu Ihren jährlich zur Verfügung gestellten Labels. Dem Kunden, der ein archiviertes Label scannt, wird dieses Produkt als archiviert angezeigt. E-Label aus dem letzten Jahr zählen NICHT in ihr aktuelles Abonnement mit rein. Diese E-Label bitte nicht löschen/archivieren. Diese sind mit ihrem Abo aus dem letzten Jahr abgegolten und bleiben für 10 Jahr online, ohne weitere Kosten zu verursachen.

'Interface' bedeutet, dass jedes Paket eine grundlegende Schnittstelle zum Importieren/Exportieren von Daten hat. 'Multimandat' bedeutet, dass Sie mehrere Weinmarken im selben Konto verwalten können.

'Anbindung an ERP' ist eine Anbindung an bestehende ERP- oder Shop-Softwarelösungen, bei denen eine automatische Synchronisation erforderlich ist. Hierfür bieten wir eine API an, mit der Daten aus Ihrem Sytem zu uns bzw. aus unserem System in Ihr System synchronisiert werden können.

Recyclingangaben

Siehe com. COMM. EU. 24/11. Die Europäische Kommission schreibt die Bezeichnung 'Zutaten und Nährwerte' neben dem QR-Code mit der Nährwertkennzeichnung vor. Dies gilt auch dann, wenn die Recyclingangaben hier gemacht werden. Es muss also nichts zusätzlich geschrieben werden.

Die Umweltkennzeichnung ist in Italien bereits seit Januar 2023 in Kraft.

Der QR-Code / das E-Label zur Angabe der Recyclinginformationen sollte mindestens 1 x 1 cm groß sein.

Schaumwein / Perlwein

Für Schaumweine ist das Ende der zweiten Gärung das relevante Datum, denn ein Schaumwein oder ein Martinotti-Charmat-Schaumwein, der im Autoklav nachgärt, wird nicht zu Beginn, sondern am Ende der Gärung hergestellt, d.h. wenn er vom Hefesatz getrennt wird. Fällt dieser Zeitpunkt mit einem Datum nach dem 8. Dezember 2023 zusammen, muss der Wein gemäß der Verordnung etikettiert werden.

Bei Schaumwein werden die Begriffe „Fülldosage“ und „Versanddosage“ verwendet, entweder allein oder mit einer Liste der tatsächlichen Inhaltsstoffe. Ein typischer Schaumwein enthält also: Trauben, Saccharose, Fülldosage, Versanddosage, Sulfite, andere Kleinigkeiten.

Es gibt zwei Arten bei Schaumweinen die Zutaten anzugeben. Einmal führen Sie den Wein als Zutat auf und geben in Klammern die Zutaten des Weines an. Anschließend kommen Fülldosage und Versanddosage sowie was sie bei der zweiten Gärung noch hinzufügen. Variante 1 „Zutaten: Wein (Trauben, Saccharose, Säureregulator: E 334), Fülldosage, Versanddosage, Konservierungsstoff: Sulfite“ In der zweiten Variante führen Sie alle Zutaten des Gesamtproduktes auf. Variante 2 „Zutaten: Trauben, Saccharose, Säureregulator: E 334, Fülldosage, Versanddosage, Konservierungsstoff: Sulfite“ Beide Varianten sind legitim. In der e-label.eu Software ist Variante 2 umgesetzt.

Moscato d'Asti

Ja, auch dieser muss bereits mit den neuen Regularien übereinstimmen.

Die bisher geltenden Regeln werden von der neuen EU-Vorschrift lediglich um Zutaten und Nährwertangaben erweitert. Soll heißen: wenn Sie bisher das Mindesthaltbarkeitsdatum auf die Falsche schreiben mussten, müssen Sie das nun auch. Allerdings muss das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht in das E-Label geschrieben werden. Hier befinden sich lediglich Zutaten, Nährwertangaben und Recycling Angaben.
Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns!